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Lohnbuchhaltung für Hotel und Gastronomie

Coronahilfe geht weiter

In dieser Podcastfolge erklärt Euch Florian Grabe von den Gastro Piraten im Interview mit René Kaplick und Carsten Rengert, welche Möglichkeiten geschaffen wurden und wie Ihr an die Hilfen kommt.

Buchhaltung für Hotellerie und Gastronomie

Liquiditätshilfe vom Finanzamt?!?

„Gibts ja gar nicht.“ „Gibts ja wohl“

Angesichts der aktuellen Situation sind schnell wirksame Liquiditätshilfen die erste Wahl. Besonders praktisch ist es, wenn diese Liquiditätshilfe vom Finanzamt kommt.

Wenn ein Unternehmen, in diesem Jahr aufgrund von Corona mit einem Verlust rechnet, kann es sich pauschal nachträglich die für 2019 gezahlen Vorauszahlungen für Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer erstatten lassen. (BMF, Schreiben vom 24.04.2020, Az. IV C 8 – S2225/20/10003:010

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-24-Corona-Sofortmassnahme-Antrag-auf-pauschalierte-Herabsetzung-bereits-geleisteter-Vorauszahlungen-fuer-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Bitte beachte, dass dieser Artikel nicht den Gang zu einem Steuerberater eretzt. Dies ist keine Steuer- und / oder Rechtsberatung.

Doch zu den Fakten.

Mal angenommen, in diesem Jahr (2020) verursacht Dein Betrieb (Coronabedingt) Verluste, dann kannst Du diese mit den geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw Körperschaftssteuer verrechen.

Dies geht auch, wenn der Veranlagungszeitraum 2019 noch nicht veranlagt wurde und die Verluste für dieses Jhar (2020) noch gar nicht feststehen oder nachgewiesen sind. Logisch – das geht ja auch noch nicht.

Es ist zugelassen, den Verlustrücktrag pauschal zu ermitteln.

Dies ist davon unabhängig, ob Du wieder öffnest oder weiter geschlossen lassen musst.

Desweiteren musst Du Dir keine Gedanlen machen, dass Du Dir eventuell einen höheren rücktragstfähigen Verlust verbaust.

Ein Überblick über die veränderte Verlustrechnung

Antragsberechtigung:

Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpfllichtige Personen, die im Laufe des Jahres 2020 Einkünfte im Sinne von §2 Abs. 1 Nr. 1,2,3 oder 6 EStG. Das sind Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann auch dann genutzt werden, wenn Du auch ander Einkünfte erzielst.

Antrag:

Am Besten online beim Finanzamt über Elster. Diesen findest Du, wenn Du nach „pauschal ermittelten Verlustrücktrag aus 2020“ suchst.

Corona:

Du musst „von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein“.

Davon geht das Finanzamt aus, wenn:

  • die Vorauszahlung für 2020 „auf Null“ herabgesetzt wurde und
  • Du versicherst, dass Du für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartest.

Bitte sprich unbedingt mit Deinem Steuerberater!

Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrages aus 2020

Er beträgt 15% des Saldos der Gewinneinkünfte und / oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 bilden. Maximal 1 Mio €, bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €.

Dies ist die Grundlage, auf der die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet werden. Eine Überzahlung wird erstattet.

Achtung: Solltest Du in 2020 doch einen Gewinn erzeilen, wird die bis dahin gestundete Nachzahlung für 2019 fällig. Um diese Zahlung zu leistenhast Du bis zu einen Monat nach Zugang des Steuerbescheides 2020 Zeit.

Auch möglich ist folgendes: Aus der Veranlagung für 2020 ergibt sich ein Verlustrücktrag nach 2019, die Steuerminderung ist jedoch wegen der entsprechenden nderung der Veranlagung für 2019 aber geringer als der bisher gestundete Betrag. Auch in diesem Fall hast Du für die Nachzahlung für 2019 bis zu einem Monat nach Zugang des berichtigten Steuerbescheids 2019 Zeit.

Solltest Du Fragen dazu haben, nimm gerne mit uns Kontakt auf. https://www.gastro-piraten.de/kontakt/

Autor: Carsten Rengert

rechtsform für restaurant,

Maßnahmenkatalog der Bundesregierung (01.04.2020)

Hier nochmal ein Überblick über den Maßnahmenkatalog der Bundesregierung

Der Maßnahmenkatalog der Bundesregierung liegt uns vor und wir versuchen hier, möglichst Übersichtlich darüber zu informieren

Zuschüsse für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige:

Wer hat Anspruch auf einen Zuschuss? Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalenz): einmaliger Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate, gegebenenfalls zwei weitere Monate.
Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalenz): einmaliger Zuschuss von bis zu 15.000 Euro für drei Monate, gegebenenfalls zwei weitere Monate.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums.

Wie lange gibt es die Zuschüsse?
Drei Monate.
Verlängerung um weitere zwei Monate, wenn der Vermieter die Miete um 20 Prozent reduziert.
Was sind die Voraussetzungen?
Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Coronavirus-Krise.
Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
Prviates Vermögen muss dafür nicht angetastet werden.
Wie und wo können Betroffene Anträge stellen?
Bei Ländern und Kommunen.
Möglichst elektronisch.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums.

Wie werden die Zuschüsse angerechnet?
Die Zuschüsse werden mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kumuliert, eventuell auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen.

Bei Steuerveranlagung für Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr werden die Zuschüsse gewinnbringend berücksichtigt.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen:

Wer kann die steuerlichen Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen?
Unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen.
Welche steuerlichen Erleichterungen sind vorgesehen?
Stundung von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020.
Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer.
Anpassung des Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.

LG Carsten

Angriff auf die verminderte Bettensteuer in der Gastronomie!

Der rote Schäuble, besser bekannt als Finanzminister und Vize Kanzler, Olaf Scholz, schlägt wieder zu. Diesmal geht die Attacke gegen die Hotelerie.

In einer Spezialfolge der Hoga-Stimme spreche ich mit René, dem Kopf der Gastro Piraten über den Konflikt zum Thema der Mövenpicksteuer. Der Finanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz möchte für eine sogenannte „Grundrente“ die reduzierte Mehrwertsteuer von 7% wieder auf 19% erhöhen um aus diesen Steuergeldern diese Grundrente zu finanzieren. Wir haben uns über diesen Begriff einmal kurz unterhalten und wie die Konsequenzen aussehen, wenn diese Reform wirklich passieren sollte. Wenn ihr Euch dazu austauschen wollt, dann meldet euch dazu. Wir werden weiterhin für unsere Gastronomen kämpfen und in den Gesprächen mit der Politik klar machen, warum dieser verminderter Steuersatz für uns so wichtig ist. Es hängen Arbeitsplätze dran, die komplette Tourismusbranche hängt da mit drine und am schlimmsten würde es für den kleinen Gastronomen auf dem Land sein, der im schlimmsten Fall seinen Betrieb schließen müsste. Wir würden uns freuen, wenn ihr diesen Beitrag teilt, wählen geht und Eure Stimme benutzt und Euch wehrt gegen diese Reform!