Beiträge

Blog für Neues aus der Gastro und Hotelbranche

Der Weltuntergang fällt aus

Der Weltuntergang fällt aus. Jedenfalls der Große.

Ob der private bzw wirtschaftliche Weltuntergang auch ausbleibt, ist abzuwarten. Fakt ist jedoch, dass die Bundesregierung ein Konjunkturpaket beschlossen hat, um einen wirtschaftlichen Weltuntergang abzuwenden.

Dass große Unternehmen, wie zum Beispiel die Lufthansa, Gelder erhalten war irgendwie zu erwarten. Doch was geschieht mit uns kleinen Unternehmern?

Wir stellen hier einen Auszug aus dem Kunjunkturpaket vor, von dem wir glauben, dass Euch einige Punkte helfen können.

Ob Ihr genau davon profitieren könnt, überprüft am Besten mit Eurem Steuerberater oder nehmt mit uns Kontakt auf: https://www.gastro-piraten.de/kontakt/

Senkung der Mehrwertsteuersätze

Allgemein gilt vom 1.07.2020 bis 31.12.2020 der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 16%, der Reduzierte bei 5%. Dies gilt in diesem Zeitraum genau so für die Gastronomie. Anschließend ändern sich die Sätze. Hier eine kleine Übersicht:

01-07. – 31.12.
2020
Getränke
Speisen (in und ausser Haus)
16%
5%
01.01. – 30.06.
2021
Getränke
Speisen (in und außer Haus)
19%
7%
ab 01.07
2021
Getränke
Speisen im Haus
Speisen außer Haus
19%
19%
7%
Liste der Mehrwertsteuersätze (Quelle ADHOGA)

Bitte denk daran, Deine Kasse so zu programieren. #zwinkersmiley

Der Verlustrücktrag

Der Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf max. 5 Mio. € / 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Dies kannst Du bereits für die Steuererklärung 2019 nutzen, um Dir vorzeitig Gelder vom Finanzamt zurückzuholen bzw. weniger zu zahlen. Wir berichteten darüber. Was es genau damit auf sich hat findest Du in folgendem Artikel. https://www.gastro-piraten.de/liquiditaetshilfe-vom-finanzamt/

Degressive Abschreibung

Für einen befristeten Zeitraum ist es wieder möglich, seine Investitionen in bewegliches Anlagevermögen degressiv abzuschreiben. Und zwar in den Steuerjahren 2020 und 2021 mit maximal 25% pro Jahr.

Das bewirkt, dass Du die Anschaffungskosten schneller abschreiben kannst, um Dir dadurch eine zusätzliche Liquidität zu verschaffen. Wie ganau, können Dir die Jungs und Mädels von https://www.specialb.de/ erzählen.

Finanzielle Überbrückungshilfen

Um Deine Umsatzausfälle durch Corona aufzufangen, gibt es für die Monate Juni bis August 2020 einige Überbrückungshilfen. Hier eine Übersicht:

ZeitraumJuni – August 2020
Antragsberechtigt– die Umsätz müssen durch Corona im April und Mai 2020 um mindestens 60% ggü April und Mai 2019 gesunken sein und
– in den Monaten Juni bis August 2020 um 50% andauern.
!!!Solltest Du erst nach April 2019 gegründet haben, gelten die Monate November und Dezember 2019!!!
begünstigte UnternehmenDiese Hilfe ist branchenunabhängig und gilt somt auch für Gastronomie, Hotellerie, Kneipen, Caterer, Clubs, Schullandheime, Schausteller, Veranstaltungslogistik usw.
Was wird erstattet– 50% der fixen Betriebskosten bei Umsatzrückgang von mind 50% zum Vormonat.
– bis max 80% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang kleiner als 70%
– max 150.000,– € für 3 Monate.
!!!Dieser Erstattungsbetrag soll bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten nur in Ausnahmen 9.000,– € übersteigen. Bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000,– €!!!
NachweispflichtUmsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten müssen durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Überzahlungen müssen zurück gezahlt werden.
Fristen– Antragsfrist bis 31.08.2020
– Auszahlungsfrist bis 30.11.2020
alle Umsatzaufälle müssen coronabedingt sein

Und was ist noch so für mein Unternehmen drin?

Nun ja, diese Paket ist recht umfangreich. Wir haben hier nur auszugsweise Eckpunkte herausgesucht, die evtl für Dich und Deinen Betrieb passen könnten.

AzubisWenn Du Dein Ausbildungplatzangebot 2020 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringert hast, gibt es für jeden neu geschlossenen Ausbildungsplatz eine Prämie von 2.000,– €.
Wenn Du Dein Ausbildungsplatzangebot sogar erhöhst, gibt es sogar 3.000,– €.
Dies Prämie wird nach Ende der Probezeit ausgezahlt.
MitarbeiterbeteiligungEs soll künftig attraktiver werden, Mitarbeiterbeteiligungen einzuführen.
LohnnebenkostenDamit eine coronabedingte Steigerung der Lohnnebenkosten verhindert wird, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bei 40% „stabilisiert“ werden. Dies soll jedenfalls bis zum Jahr 2021 aus Haushaltsmitteln gedeckt werden.
Re-Start nach InsolvenzDamit im Falle einer Insolvenz Betroffene einen Wiederanfang wagen, soll das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen auf 3 Jahre verkürzt werden.
Bei Firmeninsolvenzen, soll ein Restrukturierungsverfahren eingeführt werden, welches einem Insolvenzverfahren vorgeschatet wird. Ziel ist es, diese Firmen zu retten.

Autor: Carsten Rengert

Buchhaltung für Hotellerie und Gastronomie

Liquiditätshilfe vom Finanzamt?!?

„Gibts ja gar nicht.“ „Gibts ja wohl“

Angesichts der aktuellen Situation sind schnell wirksame Liquiditätshilfen die erste Wahl. Besonders praktisch ist es, wenn diese Liquiditätshilfe vom Finanzamt kommt.

Wenn ein Unternehmen, in diesem Jahr aufgrund von Corona mit einem Verlust rechnet, kann es sich pauschal nachträglich die für 2019 gezahlen Vorauszahlungen für Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer erstatten lassen. (BMF, Schreiben vom 24.04.2020, Az. IV C 8 – S2225/20/10003:010

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-24-Corona-Sofortmassnahme-Antrag-auf-pauschalierte-Herabsetzung-bereits-geleisteter-Vorauszahlungen-fuer-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Bitte beachte, dass dieser Artikel nicht den Gang zu einem Steuerberater eretzt. Dies ist keine Steuer- und / oder Rechtsberatung.

Doch zu den Fakten.

Mal angenommen, in diesem Jahr (2020) verursacht Dein Betrieb (Coronabedingt) Verluste, dann kannst Du diese mit den geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw Körperschaftssteuer verrechen.

Dies geht auch, wenn der Veranlagungszeitraum 2019 noch nicht veranlagt wurde und die Verluste für dieses Jhar (2020) noch gar nicht feststehen oder nachgewiesen sind. Logisch – das geht ja auch noch nicht.

Es ist zugelassen, den Verlustrücktrag pauschal zu ermitteln.

Dies ist davon unabhängig, ob Du wieder öffnest oder weiter geschlossen lassen musst.

Desweiteren musst Du Dir keine Gedanlen machen, dass Du Dir eventuell einen höheren rücktragstfähigen Verlust verbaust.

Ein Überblick über die veränderte Verlustrechnung

Antragsberechtigung:

Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpfllichtige Personen, die im Laufe des Jahres 2020 Einkünfte im Sinne von §2 Abs. 1 Nr. 1,2,3 oder 6 EStG. Das sind Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann auch dann genutzt werden, wenn Du auch ander Einkünfte erzielst.

Antrag:

Am Besten online beim Finanzamt über Elster. Diesen findest Du, wenn Du nach „pauschal ermittelten Verlustrücktrag aus 2020“ suchst.

Corona:

Du musst „von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein“.

Davon geht das Finanzamt aus, wenn:

  • die Vorauszahlung für 2020 „auf Null“ herabgesetzt wurde und
  • Du versicherst, dass Du für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartest.

Bitte sprich unbedingt mit Deinem Steuerberater!

Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrages aus 2020

Er beträgt 15% des Saldos der Gewinneinkünfte und / oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 bilden. Maximal 1 Mio €, bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €.

Dies ist die Grundlage, auf der die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet werden. Eine Überzahlung wird erstattet.

Achtung: Solltest Du in 2020 doch einen Gewinn erzeilen, wird die bis dahin gestundete Nachzahlung für 2019 fällig. Um diese Zahlung zu leistenhast Du bis zu einen Monat nach Zugang des Steuerbescheides 2020 Zeit.

Auch möglich ist folgendes: Aus der Veranlagung für 2020 ergibt sich ein Verlustrücktrag nach 2019, die Steuerminderung ist jedoch wegen der entsprechenden nderung der Veranlagung für 2019 aber geringer als der bisher gestundete Betrag. Auch in diesem Fall hast Du für die Nachzahlung für 2019 bis zu einem Monat nach Zugang des berichtigten Steuerbescheids 2019 Zeit.

Solltest Du Fragen dazu haben, nimm gerne mit uns Kontakt auf. https://www.gastro-piraten.de/kontakt/

Autor: Carsten Rengert