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Kalkulation ist ein wichtiges Thema in der Gastronomie, scheint aber nicht allzu weit verbreitet zu sein. Wie sonst kann es sein, dass es oft elf mögliche Preise, aber nur einen Gast gibt?

Mit den elf Preisen meinen wir elf weit verbreitete Preisfestsetzungsverfahren. Folgende Preise meinen wir:

  • Daumenpreis, intuitiv wird grob über den Daumen gepeilt, was das Gericht oder das Getränk kosten soll,
  • Prozentsatzpreis, hier wird einmalig ein Rohaufschlag in Prozent ermittelt und auf den Wareneinsatz gerechnet,
  • Arbeitspreis, hier wird mittels unterschiedlicher Kalkulationsfaktoren der Versuch unternommen, die Arbeitszeiten, Arbeitsintensivität, die Personalkosten und die produktiven Löhne mit in den Kalkulationsfaktor einzubeziehen.
  • Deckungsbeitragspreis, wird zum Arbeitspreis noch der durchschnittliche Deckungsbeitrag hinzugezogen, spricht man vom Deckungsbeitragspreis.
  • Zeitpreis, sind zum Beispiel „Happy-Hours-Preise“.Diese können durchaus Sinn ergeben, wenn die Auslastung durch besondere Angebote so erhöht werden kann, dass Gewinne entstehen. Weit verbreitet ist dies Praxis in der Kalkulation von Hotelzimmerpreisen.
  • Mischpreis, hier liegt der Gedanke einer Produktkombination zugrunde. Verdient der Gastronom zum Beispiel nichts an seinem Kirschkuchen, so kann er den Gewinn durch eine Kombination aus Kaffee und Kuchen erhöhen.
  • Fangpreis, Kinder bis 6 Jahren essen bei uns umsonst. Diese Variante zielt darauf ab, Eltern ins Restaurant zu ziehen, die dann mehr verzehren. Auch der Gedanke „Zwei für eins“ zählt hierzu.
  • Imagepreis, hat nichts mit Kalkulation zu tun, sondern ist eine Preisober-, oder Untergrenze um das Image des Hauses zu wahren.
  • Testpreis, ist der Versuch des Gastronomen, sich an den möglichen Verkaufspreis heranzutasten.
  • Psychopreis, ist ein Testmodell, bei dem der Gast beim Verlassen des Restaurants zahlt, was er glaubt, dass es ihm Wert gewesen ist.
  • Nachbarpreis, ist der Versuch sich am Preisgefüge der umliegenden Gastronomie zu orientieren.

Letzten Endes geht es jedoch darum alle Kosten, insbesondere die Personalkosten, in den Verkaufspreis und die Kalkulation zu integrieren.

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Doch wie soll ich nun kalkulieren um meine Preiskalkulation richtig zu machen?

Wie komme ich zum richtigen Verkaufspreis? in jedem Restaurant muss ja die Kalkulation stimmen.

Auch wenn ich mich wiederhole, eine saubere Kalkulation ist wichtig um wirtschaftlich zu überleben.

All diese Varianten haben diverse Vor- und Nachteile. Grund genug, uns einmal ausführlicher mit der Kalkulation zu beschäftigen.

Grundsätzlich gilt, daas zwei Grundinformationen sind für jede Kalkulation Voraussetzung sind.

  1. Welche Kosten entstehen bei der Herstellung?
  2. Wieviel Gewinn muss erwirtschaftet werden?

Viel Kalkulationsschemata gehen vom Wareneinsatz für ein Produkt aus, auf den dann alle anderen Kosten (Lohn, Energie, Nebenkosten usw.), sowie der Gewinn hinzugerechnet werden. Dies geschieht meist in Form eines prozentualen Aufschlages.

Wareneinsatz

  • andere Kosten
  • Gewinn
  • Verkaufspreis

Die Positionen „andere Kosten 2 und „Gewinn“ lassen sich auch in Prozent ausdrücken. Dadurch wird eine überschlägige, schnelle Kalkulation in der Praxis vereinfacht. Um mit diesem Schema zu arbeiten, ist es jedoch unerlässlich, alle anderen Kosten sowie den Gewinn genau zu ermitteln.

Wareneinsatz ermitteln

Der Wareneinsatz ist der Wert aller eingesetzten Rohstoffe, also auch der Beilagen, die bei der Herstellung der Gerichte verwendet werden. Dieser muss sehr genau und korrekt ermittelt werden. Hierzu gehört es selbstverständlich auch, die Verluste zu berechnen, die bei der Vor- und Zubereitung entstehen. Dies sind Verluste bei Lagerung, Schnittverlust, Brat- und Kochverlust. In diesem Beispiel wird zunächst das tafelfertige Gewicht ermittelt:

Beispiel: 
Einkaufsgewicht6,400 kg
Netto-Listenpreis21,00 €/kg
Vorbereitungsverlust 
(VV)20 %
Zubereitungsverlust 
(ZV)24%
Wert der Knochen 
und Parüren2,00 €/kg
Rabatt10 %
Skonto bei Zahlung 
innerhalb von 73 %
Tagen 
  1. Wie teuer ist 1 kg tafelfertig?
  2. Wie teuer ist eine Portion tafelfertiges Gewicht, wenn sie 200 g wiegen soll?

Berechnung des tafelfertigen Gewichts

  1)2)
 Einkaufsgewicht100% 
 Vorbereitungsverlust  
(VV)20% 
=Rohgewicht80%100%
Zubereitungsverlust (ZV) 24%
=Tafelfertiges Gewicht 76%
Schritt 1)   
Einkaufsgewicht100%=6,400kg
Rohgewicht:80%=X kg

6,400                          80

    ℎ          ℎ   =                                             = 5,120   

Schritt 2)

Hier werden das Rohgewicht zu 100% gesetzt und das tafelfertige Gewicht entsprechend ermittelt:

  Tafelfertiges Gewicht
Einkaufsgewicht6,400 kg
VV 20%1,280 kg
  
= Rohgewicht5,120 kg
ZV 24%1,229 kg
  
= Tafelfertiges Gewicht3,891 kg

Um den Wert des tafelfertigen Gewichts muss nun der Bareinkaufpreis (netto) errechnet werden:

Berechnen des Bareinkaufpreises: 
Listenpreis (o. USt): 
6,4 * 21,00 €= 134,40 €
-10% Rabatt13,44 €
  
=Zieleinkaufspreis120,96 €
-Skonto 3 %3,63 €
  
Bareinkaufspreis117,33 €

 Real wird bei dem Lieferanten der Bareinkaufspreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (in dem Fall 7%) gezahlt. Das sind in diesem Beispiel 125,45 €. Da der Steuerbetrag in Höhe von 8,21 € eine Vorsteuer darstellt, die somit gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht wird, rechnet man in der Kalkulation immer Nettopreise, also Preis ohne Umsatzsteuer.

Es wurden im Beispiel 6,400 kg für 117,33 € netto gekauft. Dieser Wert ist der Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen.

Schritt 1)

Können die bei der Verarbeitung anfallenden Knochen und Parüren u.ä. weiterverwendet werden, so ist deren aktueller Marktpreis zu berücksichtigen. Demnach kosten die verbleibenden 5,120 kg nur noch 114,77 €.

Können die Abschnitte nicht weiter verwendet werden liegt der Rohgewichtspreis bei 117,33 €.

Schritt 2)

Jedoch entstehen beim Braten / Kochen weitere Gewichtsverluste, die keine Nebenprodukte ergeben. Das bedeutet, dass es bei einem Reis von 114,77 € bleibt. Jedoch sind nur noch 3,891 kg tafelfertiges Fleisch vorhanden. Daraus folgt, dass 1kg tafelfertig defacto 29,50 € kosten. Das sind pro kg 8,50 € mehr als der Listenpreis!

Letztendlich wird der Wareneinsatz pro Portion wie folgt errechnet:

1kg tafelfertig:

114,77 € : 3,891 kg = 29,50 €

1 Portion (200g):

3891 g : 200g = 19,46 Portionen

also 19 ganze Portionen

114,77 € : 19 Portionen = 6,04 € pro Portion

Wert des tafelfertigen Gewichtes:

Einkaufsgewicht6,400 kg117,33
-VV 20 % 1)1,280 kg x 2,00 €/kg2,53
=Rohgewicht5,120 kg114,77
-ZV 24% 2)1,229 kg0,00
=tafelfertiges Gewicht3,891 kg114,77

Die von uns errechneten 6,04 € sind der Ausgangsfaktor für unsere weitere Kalkulation. Zu beachten ist, dass diese Berechnung für jede einzelne Komponente auf dem Teller ausgeführt werden muss.

Werden hier Fehler gemacht, so potenzieren sie sich sehr schnell in die Höhe. Wer mit einem vereinfachten Kalkulationsfaktor von 3 rechnet und 20.000 Essen pro Jahr verkauft verliert im Jahr 30.000,00 € Umsatz, wenn er sich hier um nur 0,50 € vertut.

Das ist einer der Gründe, warum es unerlässlich ist, mit exakt einzuhaltenden und standardisierten Rezepturen zu arbeiten. Beim Erstellen der Kalkulation ist es sinnvoll jede Komponente einer Speise einzeln zu kalkulieren.

Auf Dauer wird dadurch der Aufwand für die Kalkulation geringer.

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Kalkulationsfaktor und Rohaufschlagssatz in der Preiskalkulation

In der gemeinen Zuschlagskalkulation werden die anderen Kosten eines Betriebes mittels eines Prozentsatzes auf den genauen Wareneinsatz aufgeschlagen.

 Andere Kosten sind zum Beispiel:

  • Löhne
  • Energie
  • Verwaltung
  • Miete / Pacht
  • Zinsen

Durch diesen Weg werden die Selbstkosten ermittelt.

Im Anschluss daran erfolgt ein Aufschlag des zu erreichenden Gewinns. Hierdurch ergibt sich der Nettoverkaufspreis

Zum Schluss wird der gültige Umsatzsteuersatz hinzugezogen und es ergibt sich der Inklusivpreis.

Ob man nun diesen Preis auf die Karte setzt hängt natürlich noch von anderen Faktoren wie Markt und Konkurrenz ab.

Beispiel: 
Wareneinsatz eines kompletten Gerichtes5,85 €
Zuschlag für Gemeinkosten120 %
Kalkulierter Gewinn20 %
  1. Wie errechnet sich der Inklusivpreis?
  2. Wie hoch ist der Gewinn, wenn der Inklusivpreis auf 19,90 € festgelegt wurde?

Schema zur Berechnung des Inklusivpreises

Wir erinnern uns, der Inklusivpreis ist der Preis inklusiv aller anfallenden Kosten, Gewinn und Umsatzsteuer. In unserem Beispiel ist das Servicepersonal festbesoldet, sodass wir diesen Punkt als Zuschlag in die Gemeinkosten einkalkuliert haben.

1)   Inklusivpreis

    
Wareneinsatz5,85100% 
1)+ G,einkosten 180%10,531) 180% 
= Selbstkosten16,38280%100%
2)+ Gewinn 20 %3,28 2) 20%
= Nettoverkaufspreis19,66100%120%
3)+ Umsatzsteuer 19%3,7419% 
= Inklusivpreis23,43) 119% 

Schritt 1)

Wareneinsatz:   100% = 5,85 €

Gemeinkosten: 180% =     x   €

5,85 ∗ 180

=                                                 = 10,53€

Schritt 2)      
Selbstkosten:100% = 16,38 €  
Gewinn:20% =x  
 =16,38 ∗ 20= 3,28 €
  
    100  
Schritt 3)      
Nettoverkaufspreis:100% = 19,66 €
Inklusivpreis: 119% =   x
=19,66 ∗ 199= 23,40 €
 
    100  

Sollte aus irgendwelchen Gründen der Inklusivpreis auf 19,90 € festgelegt sein, wird eine Rückrechnung erforderlich. Diese geht von angestrebten Inklusivpreis aus.

Auch hierbei ist es möglich, dieses Schema zu verwenden, da sich ja an den Prozentsätzen nichts geändert hat.

Auch lässt sich errechnen, wie hoch der Wareneinsatz maximal sein darf, wenn der Gewinn weiterhin 20% betragen soll.

Rückkalkulation zur Berechnung von Gewinn / Wareneinsatz aus dem Inklusivpreis

    
Wareneinsatz4,97100% 
3)+ Gemeinkosten 180%8,963) 180% 
= Selbstkosten13,93280%100%
2)+ Gewinn 20 %2,97 2) 20%
= Nettoverkaufspreis16,72100%120%
3)+ Umsatzsteuer 19%3,181) 19% 
= Inklusivpreis19,9119% 
Schritt 1)        
Inklusivpreis:119%= 19,90 €   
Nettoverkaufspreis:100%=x   
=19,90∗ 100= 16,72 
119
      
Schritt 2)        
Nettoverkaufspreis:120%= 16,72 €   
Gewinn:20%=x   
=16,72 ∗ 20= 2,79 € 
 
   120    
Schritt 3)    
Selbstkosten:280%= 13,93 €  
Wareneinsatz:100%=   x   €  
=13,93 ∗ 100= 4,975 € 
280
    

Aufgrund des hohen Konkurrenzdruckes ist es leider oft nötig, mit der Rückwärtskalkulation zu arbeiten. Oft dürfen gewisse Preisgrenzen nicht überschritten werden.

Der Gewinnaufschlag hängt von den Erwartungen des Gastronomen ab, die Umsatzsteuer hingegen ist eine vorgegebene Größe.

Die Frage, die sich stellt, ist: Wie errechnet man den Zuschlag für die Gemeinkosten?

Gemeinkosten

Unter dem Begriff Gemeinkosten versteht man die Kosten, die sich nicht eindeutig zu einzelnen Positionen zuordnen lassen.

Dies sind zum Beispiel:

  • Löhne
  • Energie
  • Wasser
  • Miete / Pacht
  • Verwaltung

Diese Kosten fallen auf allen Produkten gemeinsam an. Der Wareneinsatz hingegen ist immer unterschiedlich.  Um die Zuschlagssätze für diese Kosten zu errechnen, ist eine gründliche Gewinn- und Verlustrechnung unabdingbar. Eine ausführliche betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) erstellt der Steuerberater und liefert erste Anhaltspunkte. In den meisten Fällen muss diese aber extra aufbereitet werden.

Hilfe bietet hier ein brauchbares Kassensystem. Dieses sollte Umsatzstatistiken nach Produkten und Produktgruppen erstellen können. Meist sind die Gemeinkosten nach Küche und Service gegliedert.

Beispiel:  
Jahr 1 eines Restaurants  
Wareneinsatz Küche92.635,00
Gemeinkosten Küche166.743,00

Zuschlagssatz berechnen

  1. Wie hoch ist der Zuschlagssatz?
  2. Wie soll für das Folgejahr gerechnet werden?
Wareneinsatz Küche92635,00€ =100%
Gemeinkosten Küche166.743,00€ =x  %

        ℎ                 =                                          ∗ 100

= 166.743,00 ∗ 100 = 180%

92.635,00

Der Zuschlagssatz von 180% (in diesem Beispiel) bedeutet, dass die Gemeinkosten 1,8 mal so hoch waren wie der Wareneinsatz.

Das bedeutet, dass bei jedem € Wareneinsatz 1,80 € an Gemeinkosten anfallen. Sollten sich keine Preisänderungen bei den Gemeinkosten abzeichnen, kann auch im Folgejahr mit einem Zuschlag von 18% gerechnet werden. Zu beachte ist jedoch ob sich Änderungen, etwa durch mehr Personal oder höhere Grundversorgerpreise, abzeichnen. Sollte dies der Fall sein ist es geraten, neu zu rechnen.

Hier geht es zu unserer kostenfreien 12 teiligen Schulung für Restaurante, Gastronomen rund um die Thematik Berechnung von Getränken und Speisen in Eurem Restaurant.

Kalkulation mit dem Zuschlagssatz für die Preiskalkulation

Wareneinsatz, z.B. 4,00 €  
(exakt ermittelt)4,00
+ Gemeinkosten 180%  
(aus Vorjahr)7,20
   
= Selbstkosten11,20

Die weitere Kalkulation zum Inklusivpreis erfolgt wie oben beschrieben. Wenn die Kosten des Betriebes auf diesen Weg ermittelt wurden, und erst dann, kann eine Vereinfachung der Kalkulation erfolgen.

Dies erfolgt mittels eines Kalkulationsfaktors oder eines (Gesamt)Rohaufschlagsatzes.

 Beispiel:  
 Wareneisatz5,85
 + Gemeinkosten 180%10,53
    
 = Selbstkosten16,38
 + Gewinn 20%3,28
    
 = Nettoverkaufspreis19,66
 + Umsatzsteuer 19%3,74
    
 = Inklusivpreis23,40

Rohertrag und Rohaufschlagssatz

 Der Rohertrag ist die Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und Wareneinsatz in €.

In diesem Beispiel 19,66 € – 5,85 € = 13,81 €

Will man wissen, wieviel Prozent man auf den Warenwert aufschlagen muss, um auf den Nettoverkaufspreis zu kommen, so spricht man vom Rohaufschlagssatz.

Rohaufschlagssatz

  • Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und Wareneinsatz in Prozent zum Wareneinsatz
  • ( ö   −                         ) ∗ 100

In diesem Beispiel:

(19,66 − 5,85) ∗ 100

    ℎ          ℎ                 =                                                                 = 236,07%

 Er deckt somit alle Kosten und den kalkulierten Gewinn ab.

Kalkulationsfaktor

Durch die Ermittlung des Kalkulationsfaktors wird die Rechnung weiter vereinfacht. Der Kalkulationsfaktor beschreibt, mit welcher Zahl der Wareneinsatz multipliziert werden muss, um den Nettoerlös zu errechnen. Er bezeichnet also den Quotienten aus Nettoverkaufspreis und Wareneinsatz.

In diesem Beispiel:

19,66

5,85 = 3,3607

Vereinfacht ergibt sich folgendes Kalkulationsschema:

Wareneinsatz  X    Kalkulationsfaktor

  • Nettoverkaufspreis
  • Umsatzsteuer

       = Inklusivpreis

Auch bei dieser Methode ist es zwingend erforderlich, im Vorfeld äußerst sorgfältig gerechnet zu haben.

Weiter ist zu beachten, dass hierbei nicht berücksichtigt ist, dass unterschiedliche Gerichte auch unterschiedlichen Arbeitsaufwand und somit unterschiedliche Arbeitszeit benötigen.

Gesamtaufschlagssatz / Gesamtkalkulationsfaktor

Weder der Rohaufschlagssatz (auch Kalkulationsaufschlagssatz) noch der Kalkulationsfaktor erfassen die Umsatzsteuer. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist dies auch sinnvoll. Die Umsatzsteuer stellt hier nur einen durchlaufenden Posten dar. Wollen wir aber den Inklusivpreis inklusive der Umsatzsteuer berechnen (und der muss in der Speisekarte stehen), hilft uns das recht wenig.

Auch dies lässt sich vereinfacht rechnen. Um besser zu unterscheiden, sprechen wir in diesem Falle vom Gesamtaufschlagssatz und Gesamtkalkulationsfaktor.

Vereinfacht sieht unser Kalkulationsschema wie folgt aus:

Materialkosten

  • Gesamtaufschlag
  • Inklusivpreis (Bruttopreis)

Oder:

 Materialkosten * Gesamtkalkulationsfaktor = Inklusivpreis

Der Gesamtaufschlagssatz errechnet sich wie folgt:

  • ( −                             ) ∗ 100
  • (23,40 − 5,85) ∗ 100 = 300%

5,85

Probe:

5,85 + 5,85 ∗ 300 = 23,40 €

100

Der Gesamtkalkulationsfaktor errechnet sich wie folgt:

=

23,40

= 5,85 = 4,0

Probe:

5,85 * 4,0 = 23,40 €

Aus den Inklusivpreisen lassen sich ebenso die Materialkosten ermitteln

  1. a) durch Gesamtkostenaufschlagssatz:
Materialkosten100%
+Gesamtaufschlagssatz300%
= Inklusivpreis400%

400% = 23,40 €

100%=    X     €

23,40 ∗ 100

400

= 5,85 €

  1. b) durch den Gesamtkalkulationsfaktor

=

23,40

4,0  = 5,85 €

Wareneinsatzquote

Sie gibt an, wieviel Prozent des Nettoverkaufspreises auf den Wareneinsatz entfallen.

∗ 100

=

 In unserem Beispiel:

5,85 ∗ 100

19,66

 = 29,7558%

Selbstverständlcih können wir auch gern zum ThemaPreiskalkulation, Gewinn und Umsatz zu telefonieren.

 Zusammenfassung: In jedem Restaurant ist es wichtig genau zu kalkulieren. Ohne Preiskalkulation droht der wirtschaftliche Selbstmord.

 Egal mit welchem Kalkulationsfaktor gearbeitet wird, alle haben eins gemeinsam: sämtliche anfallenden Kosten werden verrechnet und die, die nicht direkt zugeordnet werden können, werden durch Zuschlagssätze hinzugerechnet.Um im Tagesgeschäft schnell zu kalkulieren, sind diese Methoden sehr hilfreich. Nicht zu vergnessen ist jedoch, dass es keine pauschal passenden Prozentsätze gibt, da jeder Betrieb eine andere Kostenstruktur hat.

Bitte denkt immer daranEure Personalkosten und den Deckungsbeitrag in den Verkaufspreis mit einzurechnen. Dies ist jeder Kalkulation zu beachten.

Die Zahlenbeispiele wurden uns aus dem Küchenfachlichen Leitfaden, Nestlé AG zu Verfügung gestellt.

Blog für Neues aus der Gastro und Hotelbranche

Der Weltuntergang fällt aus

Der Weltuntergang fällt aus. Jedenfalls der Große.

Ob der private bzw wirtschaftliche Weltuntergang auch ausbleibt, ist abzuwarten. Fakt ist jedoch, dass die Bundesregierung ein Konjunkturpaket beschlossen hat, um einen wirtschaftlichen Weltuntergang abzuwenden.

Dass große Unternehmen, wie zum Beispiel die Lufthansa, Gelder erhalten war irgendwie zu erwarten. Doch was geschieht mit uns kleinen Unternehmern?

Wir stellen hier einen Auszug aus dem Kunjunkturpaket vor, von dem wir glauben, dass Euch einige Punkte helfen können.

Ob Ihr genau davon profitieren könnt, überprüft am Besten mit Eurem Steuerberater oder nehmt mit uns Kontakt auf: https://www.gastro-piraten.de/kontakt/

Senkung der Mehrwertsteuersätze

Allgemein gilt vom 1.07.2020 bis 31.12.2020 der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 16%, der Reduzierte bei 5%. Dies gilt in diesem Zeitraum genau so für die Gastronomie. Anschließend ändern sich die Sätze. Hier eine kleine Übersicht:

01-07. – 31.12.
2020
Getränke
Speisen (in und ausser Haus)
16%
5%
01.01. – 30.06.
2021
Getränke
Speisen (in und außer Haus)
19%
7%
ab 01.07
2021
Getränke
Speisen im Haus
Speisen außer Haus
19%
19%
7%
Liste der Mehrwertsteuersätze (Quelle ADHOGA)

Bitte denk daran, Deine Kasse so zu programieren. #zwinkersmiley

Der Verlustrücktrag

Der Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf max. 5 Mio. € / 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Dies kannst Du bereits für die Steuererklärung 2019 nutzen, um Dir vorzeitig Gelder vom Finanzamt zurückzuholen bzw. weniger zu zahlen. Wir berichteten darüber. Was es genau damit auf sich hat findest Du in folgendem Artikel. https://www.gastro-piraten.de/liquiditaetshilfe-vom-finanzamt/

Degressive Abschreibung

Für einen befristeten Zeitraum ist es wieder möglich, seine Investitionen in bewegliches Anlagevermögen degressiv abzuschreiben. Und zwar in den Steuerjahren 2020 und 2021 mit maximal 25% pro Jahr.

Das bewirkt, dass Du die Anschaffungskosten schneller abschreiben kannst, um Dir dadurch eine zusätzliche Liquidität zu verschaffen. Wie ganau, können Dir die Jungs und Mädels von https://www.specialb.de/ erzählen.

Finanzielle Überbrückungshilfen

Um Deine Umsatzausfälle durch Corona aufzufangen, gibt es für die Monate Juni bis August 2020 einige Überbrückungshilfen. Hier eine Übersicht:

ZeitraumJuni – August 2020
Antragsberechtigt– die Umsätz müssen durch Corona im April und Mai 2020 um mindestens 60% ggü April und Mai 2019 gesunken sein und
– in den Monaten Juni bis August 2020 um 50% andauern.
!!!Solltest Du erst nach April 2019 gegründet haben, gelten die Monate November und Dezember 2019!!!
begünstigte UnternehmenDiese Hilfe ist branchenunabhängig und gilt somt auch für Gastronomie, Hotellerie, Kneipen, Caterer, Clubs, Schullandheime, Schausteller, Veranstaltungslogistik usw.
Was wird erstattet– 50% der fixen Betriebskosten bei Umsatzrückgang von mind 50% zum Vormonat.
– bis max 80% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang kleiner als 70%
– max 150.000,– € für 3 Monate.
!!!Dieser Erstattungsbetrag soll bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten nur in Ausnahmen 9.000,– € übersteigen. Bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000,– €!!!
NachweispflichtUmsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten müssen durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Überzahlungen müssen zurück gezahlt werden.
Fristen– Antragsfrist bis 31.08.2020
– Auszahlungsfrist bis 30.11.2020
alle Umsatzaufälle müssen coronabedingt sein

Und was ist noch so für mein Unternehmen drin?

Nun ja, diese Paket ist recht umfangreich. Wir haben hier nur auszugsweise Eckpunkte herausgesucht, die evtl für Dich und Deinen Betrieb passen könnten.

AzubisWenn Du Dein Ausbildungplatzangebot 2020 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringert hast, gibt es für jeden neu geschlossenen Ausbildungsplatz eine Prämie von 2.000,– €.
Wenn Du Dein Ausbildungsplatzangebot sogar erhöhst, gibt es sogar 3.000,– €.
Dies Prämie wird nach Ende der Probezeit ausgezahlt.
MitarbeiterbeteiligungEs soll künftig attraktiver werden, Mitarbeiterbeteiligungen einzuführen.
LohnnebenkostenDamit eine coronabedingte Steigerung der Lohnnebenkosten verhindert wird, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bei 40% „stabilisiert“ werden. Dies soll jedenfalls bis zum Jahr 2021 aus Haushaltsmitteln gedeckt werden.
Re-Start nach InsolvenzDamit im Falle einer Insolvenz Betroffene einen Wiederanfang wagen, soll das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen auf 3 Jahre verkürzt werden.
Bei Firmeninsolvenzen, soll ein Restrukturierungsverfahren eingeführt werden, welches einem Insolvenzverfahren vorgeschatet wird. Ziel ist es, diese Firmen zu retten.

Autor: Carsten Rengert

Buchhaltung für Hotellerie und Gastronomie

Liquiditätshilfe vom Finanzamt?!?

„Gibts ja gar nicht.“ „Gibts ja wohl“

Angesichts der aktuellen Situation sind schnell wirksame Liquiditätshilfen die erste Wahl. Besonders praktisch ist es, wenn diese Liquiditätshilfe vom Finanzamt kommt.

Wenn ein Unternehmen, in diesem Jahr aufgrund von Corona mit einem Verlust rechnet, kann es sich pauschal nachträglich die für 2019 gezahlen Vorauszahlungen für Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer erstatten lassen. (BMF, Schreiben vom 24.04.2020, Az. IV C 8 – S2225/20/10003:010

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-24-Corona-Sofortmassnahme-Antrag-auf-pauschalierte-Herabsetzung-bereits-geleisteter-Vorauszahlungen-fuer-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Bitte beachte, dass dieser Artikel nicht den Gang zu einem Steuerberater eretzt. Dies ist keine Steuer- und / oder Rechtsberatung.

Doch zu den Fakten.

Mal angenommen, in diesem Jahr (2020) verursacht Dein Betrieb (Coronabedingt) Verluste, dann kannst Du diese mit den geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw Körperschaftssteuer verrechen.

Dies geht auch, wenn der Veranlagungszeitraum 2019 noch nicht veranlagt wurde und die Verluste für dieses Jhar (2020) noch gar nicht feststehen oder nachgewiesen sind. Logisch – das geht ja auch noch nicht.

Es ist zugelassen, den Verlustrücktrag pauschal zu ermitteln.

Dies ist davon unabhängig, ob Du wieder öffnest oder weiter geschlossen lassen musst.

Desweiteren musst Du Dir keine Gedanlen machen, dass Du Dir eventuell einen höheren rücktragstfähigen Verlust verbaust.

Ein Überblick über die veränderte Verlustrechnung

Antragsberechtigung:

Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpfllichtige Personen, die im Laufe des Jahres 2020 Einkünfte im Sinne von §2 Abs. 1 Nr. 1,2,3 oder 6 EStG. Das sind Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann auch dann genutzt werden, wenn Du auch ander Einkünfte erzielst.

Antrag:

Am Besten online beim Finanzamt über Elster. Diesen findest Du, wenn Du nach „pauschal ermittelten Verlustrücktrag aus 2020“ suchst.

Corona:

Du musst „von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein“.

Davon geht das Finanzamt aus, wenn:

  • die Vorauszahlung für 2020 „auf Null“ herabgesetzt wurde und
  • Du versicherst, dass Du für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartest.

Bitte sprich unbedingt mit Deinem Steuerberater!

Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrages aus 2020

Er beträgt 15% des Saldos der Gewinneinkünfte und / oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 bilden. Maximal 1 Mio €, bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €.

Dies ist die Grundlage, auf der die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet werden. Eine Überzahlung wird erstattet.

Achtung: Solltest Du in 2020 doch einen Gewinn erzeilen, wird die bis dahin gestundete Nachzahlung für 2019 fällig. Um diese Zahlung zu leistenhast Du bis zu einen Monat nach Zugang des Steuerbescheides 2020 Zeit.

Auch möglich ist folgendes: Aus der Veranlagung für 2020 ergibt sich ein Verlustrücktrag nach 2019, die Steuerminderung ist jedoch wegen der entsprechenden nderung der Veranlagung für 2019 aber geringer als der bisher gestundete Betrag. Auch in diesem Fall hast Du für die Nachzahlung für 2019 bis zu einem Monat nach Zugang des berichtigten Steuerbescheids 2019 Zeit.

Solltest Du Fragen dazu haben, nimm gerne mit uns Kontakt auf. https://www.gastro-piraten.de/kontakt/

Autor: Carsten Rengert