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Latte Macchiato und die Umsatzsteuer 2026 – eine Falle, in die gerade viele Kaffeebetriebe tappen

Kategorie: Steuer & Recht / Gastronomie  |  Lesezeit: ca. 7 Minuten

Es war eine dieser Beratungssituationen, die man nicht so schnell vergisst. Ein Kaffeebetrieb, gut laufend, ambitionierter Inhaber, alles soweit professionell aufgestellt. Und dann – fast beiläufig, weil wir gerade über die Kassenkonfiguration gesprochen haben – fällt der Satz: „Ich hab den Latte Macchiato auf 7 % umgestellt, weil der hat ja über 75 % Milch drin und seit 2026 ist der ja ermäßigt.“

Kurze Pause. Tief durchatmen. Und dann die Frage, die alles ändert: Verkauft ihr den zum Mitnehmen oder sitzt der Gast bei euch?

Die Antwort war klar: Vor-Ort-Betrieb, Sitzplätze, Servicepersonal, Porzellangeschirr. Klassische Restaurationsleistung. Und damit: 19 %, nicht 7 %. Das Glück in diesem Fall war, dass wir früh genug hingeschaut haben. Die Kasse war seit drei Monaten falsch eingestellt. Hätte man das bis zur Betriebsprüfung laufen lassen, wäre eine Steuernachzahlung für alle fehlerhaft verbuchten Milchkaffees fällig gewesen – rückwirkend, mit Zinsen.

Dieser Artikel erklärt, warum das so ist, wo die genaue Grenze liegt und – weil es noch komplizierter wird – welche weiteren Fallen beim Thema Milchkaffee und Umsatzsteuer lauern, die selbst erfahrenen Gastronomen nicht bewusst sind.

Erstmal die Grundregel – und warum sie so verwirrend ist

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der deutschen Gastronomie endlich das, wofür der DEHOGA jahrelang gekämpft hat: Speisen werden einheitlich mit 7 % Umsatzsteuer besteuert – egal ob vor Ort gegessen oder zum Mitnehmen. Das Hin-und-Her zwischen 19 % inhouse und 7 % to go ist für Speisen vorbei.

Für Getränke gilt das nicht. Getränke bleiben bei 19 % – und daran hat sich durch das Steueränderungsgesetz 2025 absolut nichts geändert. Hier ist keine Vereinfachung passiert, hier ist nichts leichter geworden.

Jetzt kommt die Ausnahme, die die Verwirrung erst richtig anfacht:

ℹ️  Die Ausnahme, die alles kompliziert macht: Kuhmilch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Kuhmilchanteil genießen als Grundnahrungsmittel den ermäßigten Steuersatz von 7 % – aber nur beim Verkauf außer Haus (to go). Dasselbe Getränk, am Tisch serviert, im Restaurant, im Café mit Sitzplätzen und Service: 19 % – als Bestandteil der Restaurationsdienstleistung.

Das klingt paradox. Ist es auch, irgendwie. Aber es hat eine steuerrechtliche Logik: Die Restaurationsleistung – also das Servieren am Tisch, das Geschirr, die Bedienung, die Atmosphäre – ist aus Sicht des Finanzamts eine Dienstleistung. Und Dienstleistungen werden mit 19 % besteuert, nicht mit 7 %. Das Grundnahrungsmittel-Privileg der Milch gilt also nur, wenn der Dienstleistungsanteil wegfällt – sprich: wenn der Gast das Getränk selbst mitnimmt und kein Service dahinter steht.

Die Übersicht – wer zahlt was, und warum

Umsatzsteuer auf Kaffeespezialitäten & Milchgetränke – Stand 2026

Getränk / SituationVor Ort (Sitzplatz, Service)Außer Haus (to go)
Espresso / schwarzer Kaffee19 %19 %
Cappuccino (Milchanteil < 75 %)19 %19 %
Latte Macchiato (Milchanteil ≥ 75 %, Kuhmilch)19 %7 %
Milchkaffee (Milchanteil ≥ 75 %, Kuhmilch)19 %7 %
Heiße Schokolade (Milchanteil ≥ 75 %, Kuhmilch)19 %7 %
Latte mit Hafermilch (≥ 75 % Hafermilch)19 %19 %
Latte mit Soja-/Mandelmilch19 %19 %
Milchshake (≥ 75 % Kuhmilch)19 %7 %
Reine Milch (Kuhmilch, pur)19 %7 %
Leitungswasser7 %7 %

Zwei Dinge fallen sofort auf. Erstens: Vor-Ort-Betriebe haben bei Getränken quasi keine 7-%-Position – außer Leitungswasser. Das ist für Cafés mit ausschließlichem Sitzplatz-Betrieb eine wichtige Erkenntnis. Zweitens: Die Hafermilch-Falle. Dazu gleich mehr.

Die drei Fallen, die wir in der Beratung immer wieder sehen

Falle 1: Der logische Denkfehler

Das Gedankengang ist verständlich: „Speisen jetzt 7 %, Milch ist ein Grundnahrungsmittel, also 7 %, und der Latte hat mehr als 75 % Milch – also 7 %.“ Das ist dreimal richtig und trotzdem falsch. Weil das entscheidende Kriterium nicht der Milchanteil ist, sondern wo und wie das Getränk konsumiert wird.

Wer in einem Café mit Tischen, Stühlen, Geschirr und Personal einen Latte Macchiato serviert bekommt, befindet sich im Bereich der Restaurationsleistung. Und die ist bei Getränken – egal welchen – 19 %. Punkt.

⚠️  Die Kassenfalle Wer diesen Denkfehler macht und die Kasse auf 7 % umstellt, bucht jeden einzelnen Milchkaffee falsch. Das multipliziert sich täglich. Bei einer Betriebsprüfung wird das vollständig aufgerollt – rückwirkend für alle offenen Jahre. Die Nachforderung ergibt sich aus der Differenz zwischen abgeführten 7 % und geschuldeten 19 %, plus Zinsen. Beispielrechnung: 50 Latte Macchiato täglich à 4,50 € brutto × 300 Tage = 67.500 € Jahresumsatz mit diesem Getränk. Differenz zwischen 7 % und 19 % abgeführter Steuer: über 4.500 € Nachzahlung pro Jahr – nur aus einem Kassenfehler.

Falle 2: Die 75-%-Hürde – die viele gar nicht erst erreichen

Selbst wer die Inhouse-vs.-to-go-Regel kennt, kann noch in die nächste Falle laufen: Die 7-%-Regelung für to-go-Milchgetränke gilt nur dann, wenn der Milchanteil tatsächlich mindestens 75 % beträgt. Das ist beim klassischen Latte Macchiato – Milch plus Espresso – in der Standardrezeptur häufig der Fall. Aber:

  • Cappuccino: Espresso, Milch, Milchschaum – je nach Rezeptur liegt der Milchanteil unter 75 %. Dann gilt auch to go: 19 %.
  • Aromatisierte Milchkaffees: Karamell-Latte, Vanille-Cappuccino – sobald Sirup, Sahne oder andere Zutaten hinzukommen, sinkt der prozentuale Milchanteil.
  • Milchshakes mit Eiscreme: Eiscreme ist nicht dasselbe wie Milch. Der Anteil muss korrekt berechnet werden.

Das Finanzamt unterstellt bei fehlender Dokumentation automatisch den Regelsteuersatz von 19 %. Wer also den 7-%-Satz für to-go-Milchgetränke anwenden will, braucht eine dokumentierte Rezeptur, die den Milchanteil von mindestens 75 % belegt. Nicht als Schätzung, sondern schriftlich fixiert.

Falle 3: Hafermilch, Sojamilch, Mandelmilch – immer 19 %

Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg 2024 nochmals klar bestätigt: Pflanzliche Milchalternativen sind steuerrechtlich keine Milch. Sie gelten nicht als Grundnahrungsmittel im Sinne des UStG. Der Latte mit Hafermilch ist damit immer mit 19 % zu versteuern – egal ob to go oder vor Ort, egal wie hoch der Hafermilchanteil ist.

Für Cafés, die stark auf pflanzliche Alternativen setzen – und das sind in Städten wie Berlin, Hamburg, München oder Köln nicht wenige – bedeutet das: Keine einzige Milchkaffee-Variante mit Pflanzendrink profitiert vom ermäßigten Steuersatz. Wer hier auf 7 % umgestellt hat, hat ein Problem.

📍 Praxisbeispiel: Kaffeerösterei & Café, Stuttgart Tim R. betreibt seit 2019 ein inhabergeführtes Café in der Stuttgarter Innenstadt. Rund 22 Sitzplätze, modernes Interieur, Fokus auf Spezialitätenkaffee und nachhaltige Röstungen. Etwa 40 % der Umsätze kommen aus Milchkaffee-Varianten – Flat White, Latte, Cappuccino – davon ein erheblicher Anteil mit Hafermilch auf Kundenwunsch. Als wir Ende 2025 erstmals seine Kassenkonfiguration durchgegangen sind, hatten er und sein Vorsteuerberater alle Milchkaffees mit Kuhmilch auf 7 % gestellt – mit der Begründung, das Grundnahrungsmittel-Privileg der Milch greife. Die Hafermilch-Varianten standen korrekt auf 19 %. Aber: Sein Betrieb hat Sitzplätze und Servicepersonal. Alle Milchkaffees, egal mit welcher Milch, hätten vor Ort mit 19 % gebucht werden müssen. Das Glück: Die Kassensoftware hatte die Änderung erst im März 2025 umgesetzt. Rückwirkend für neun Monate mussten die betroffenen Umsätze korrekt deklariert werden – eine Nachzahlung von rund 2.800 €. Deutlich unangenehmer als ein einstündiges Beratungsgespräch im Vorfeld.

Was du jetzt konkret prüfen solltest

Dieser Artikel ist kein Steuerrechtsgutachten – und soll auch keins sein. Aber die folgenden Punkte sollte jeder Cafébetrieb, jede Kaffeebar, jedes Frühstückslokal und jedes Hotel mit Kaffeeservice in den nächsten Wochen durchgehen:

1. Kassenkonfiguration prüfen

Welche Steuerschlüssel sind für welche Kaffeespezialitäten hinterlegt? Gibt es bei Milchkaffees im Vor-Ort-Betrieb irgendwo eine 7-%-Position? Wenn ja: sofort korrigieren und die Vergangenheit klären.

2. Rezepturen dokumentieren

Wer to-go-Milchgetränke mit 7 % versteuert, muss den Milchanteil von mindestens 75 % belegen können – schriftlich, pro Getränkevariante. Nicht pauschal, nicht aus dem Kopf. Das schützt bei der Betriebsprüfung.

3. Pflanzenmilch-Varianten gesondert buchen

Hafermilch, Sojamilch, Mandelmilch – immer 19 %, auch to go. Wer diese Varianten im Kassensystem nicht separat angelegt hat, sollte das nachholen. Spätestens seit dem FG-Urteil aus Baden-Württemberg (2024) ist das keine Grauzone mehr.

4. To-go-Betrieb klar definieren

Wer sowohl inhouse als auch to go verkauft, braucht in der Kasse eine saubere Trennung: dasselbe Getränk in zwei Steuerkategorien – je nachdem ob es am Tisch oder im Pappbecher zum Mitnehmen ausgegeben wird. Das ist lästig, aber notwendig.

5. Bei Betriebsprüfungen proaktiv erklären

Wenn die Steuersätze korrekt sind, aber komplex aussehen: Im Zweifel eine kurze interne Verfahrensdokumentation anlegen, die die Logik erklärt. Prüfer sehen gerne, dass ein Betrieb sich mit dem Thema auseinandergesetzt hat – und nicht einfach irgendetwas eingestellt hat.

Warum wir diesen Artikel schreiben – und was das mit eurer Beratung zu tun hat

Steuerrecht in der Gastronomie ist komplex. Das wissen wir, das wisst ihr. Aber dieser konkrete Punkt – Milchkaffee, Steuersatz, inhouse vs. to go – ist eine Falle, die so logisch-falsch gebaut ist, dass selbst erfahrene Gastronomen ohne fachlichen Hintergrund drüber stolpern. Den Denkfehler kann man verstehen. Die Konsequenz beim Finanzamt ist trotzdem dieselbe.

Wir erleben das gerade quer durch alle Betriebstypen: Kaffee-Bars in Berlin, Bistros in München, Frühstückshotels in Österreich und der Schweiz, Cafeterias in Unternehmensgebäuden. Das Thema kennt keine Betriebsgröße.

Wenn du dir nicht sicher bist, wie deine Kasse konfiguriert ist und ob die Steuerschlüssel für Getränke wirklich stimmen – das ist genau der Punkt, wo ein kurzes Gespräch mit uns mehr bringt als Stunden der Recherche. Nicht weil das Thema so kompliziert wäre, sondern weil der Blick von außen Fehler sieht, die man von innen nicht mehr bemerkt.

Fragen, die uns dazu gerade gestellt werden

❓ Wir haben ein Café mit Stehtischen und keinem richtigen Sitzservice. Gilt für uns trotzdem 19 % auf Milchkaffee?
Das kommt auf die genaue Gestaltung an. Das Steuerrecht unterscheidet: Gibt es keine oder nur Stehtische, kein wiederverwendbares Geschirr und keinen klassischen Bedienservice, kann das Finanzamt den Betrieb als Außer-Haus-Verkauf einstufen – dann würde die 7-%-Regelung für Milchmischgetränke greifen. Kritische Merkmale sind Porzellangeschirr, Bedienung am Platz und reguläre Tische mit Sitzmöglichkeit. Wer in dieser Grauzone arbeitet, sollte das einmal sauber mit Steuerberatung klären – und die Entscheidung dokumentieren.
❓ Ich betreibe ein Café und mache 60 % meines Umsatzes mit Hafermilch-Lattes. Gibt es da gar keine Ausnahme?
Nein – aktuell nicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat 2024 bestätigt: Pflanzliche Milchalternativen sind steuerrechtlich keine Milch. Der ermäßigte Satz von 7 % gilt ausschließlich für Kuhmilch (und formal auch Schafs- und Ziegenmilch). Hafermilch, Sojamilch, Mandelmilch, Reismilch – alle 19 %, egal wo und wie. Der Gesetzgeber müsste das UStG ändern, damit sich das ändert. Bis dahin: 19 %.
❓ Was passiert, wenn wir rückwirkend falsche Steuersätze hatten? Müssen wir das selbst melden?
Grundsätzlich ja – bei einer erkannten Fehlbuchung besteht eine Berichtigungspflicht. Das klingt drastisch, ist aber in vielen Fällen handhabbar: Es kommt auf den Zeitraum, den Betrag und die Umstände an. Wer selbst aktiv berichtigt, bevor eine Prüfung das aufdeckt, ist in einer deutlich besseren Position als jemand, bei dem es im Rahmen einer Außenprüfung aufgerollt wird. Wir empfehlen: Kasse sofort korrigieren, Zahlen aufbereiten, mit Steuerberatung besprechen, ob und wie eine Berichtigung notwendig und sinnvoll ist.
❓ Gilt die 7-%-Regelung für to-go-Milchkaffees auch, wenn der Gast es selbst an der Theke abholt und ich keinen Lieferservice habe?
Ja – entscheidend ist nicht, ob du lieferst, sondern ob eine Restaurationsleistung vorliegt. Wenn der Gast an der Theke bestellt, bezahlt und geht – kein Sitzplatz, kein Service, Einwegbecher – dann ist das steuerrechtlich to go. Die Milchmischgetränk-Ausnahme mit 75 % Kuhmilchanteil gilt dann für diesen Verkauf.
❓ Wir haben im Kassensystem einen gemeinsamen Artikel für Latte Macchiato, den wir mal vor Ort, mal to go verkaufen. Reicht das?
Nein – das reicht nicht aus. Wenn dasselbe Getränk unterschiedliche Steuersätze hat, je nachdem ob es am Tisch oder im Pappbecher verkauft wird, müssen das zwei separate Kassenpositionen sein: eine mit 19 % für inhouse, eine mit 7 % für to go (sofern ≥ 75 % Kuhmilch und dokumentiert). Ein gemeinsamer Artikel mit einem Steuersatz ist bei gemischtem Betrieb nicht korrekt und fällt bei Prüfungen direkt auf.

Wer gerne Steuerchinesisch mag hier lesen. Mehr zum Thema Umsatzsteuer findet ihr in unserem Blog.