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Blog für Neues aus der Gastro und Hotelbranche

Der Weltuntergang fällt aus

Der Weltuntergang fällt aus. Jedenfalls der Große.

Ob der private bzw wirtschaftliche Weltuntergang auch ausbleibt, ist abzuwarten. Fakt ist jedoch, dass die Bundesregierung ein Konjunkturpaket beschlossen hat, um einen wirtschaftlichen Weltuntergang abzuwenden.

Dass große Unternehmen, wie zum Beispiel die Lufthansa, Gelder erhalten war irgendwie zu erwarten. Doch was geschieht mit uns kleinen Unternehmern?

Wir stellen hier einen Auszug aus dem Kunjunkturpaket vor, von dem wir glauben, dass Euch einige Punkte helfen können.

Ob Ihr genau davon profitieren könnt, überprüft am Besten mit Eurem Steuerberater oder nehmt mit uns Kontakt auf: https://www.gastro-piraten.de/kontakt/

Senkung der Mehrwertsteuersätze

Allgemein gilt vom 1.07.2020 bis 31.12.2020 der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 16%, der Reduzierte bei 5%. Dies gilt in diesem Zeitraum genau so für die Gastronomie. Anschließend ändern sich die Sätze. Hier eine kleine Übersicht:

01-07. – 31.12.
2020
Getränke
Speisen (in und ausser Haus)
16%
5%
01.01. – 30.06.
2021
Getränke
Speisen (in und außer Haus)
19%
7%
ab 01.07
2021
Getränke
Speisen im Haus
Speisen außer Haus
19%
19%
7%
Liste der Mehrwertsteuersätze (Quelle ADHOGA)

Bitte denk daran, Deine Kasse so zu programieren. #zwinkersmiley

Der Verlustrücktrag

Der Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf max. 5 Mio. € / 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Dies kannst Du bereits für die Steuererklärung 2019 nutzen, um Dir vorzeitig Gelder vom Finanzamt zurückzuholen bzw. weniger zu zahlen. Wir berichteten darüber. Was es genau damit auf sich hat findest Du in folgendem Artikel. https://www.gastro-piraten.de/liquiditaetshilfe-vom-finanzamt/

Degressive Abschreibung

Für einen befristeten Zeitraum ist es wieder möglich, seine Investitionen in bewegliches Anlagevermögen degressiv abzuschreiben. Und zwar in den Steuerjahren 2020 und 2021 mit maximal 25% pro Jahr.

Das bewirkt, dass Du die Anschaffungskosten schneller abschreiben kannst, um Dir dadurch eine zusätzliche Liquidität zu verschaffen. Wie ganau, können Dir die Jungs und Mädels von https://www.specialb.de/ erzählen.

Finanzielle Überbrückungshilfen

Um Deine Umsatzausfälle durch Corona aufzufangen, gibt es für die Monate Juni bis August 2020 einige Überbrückungshilfen. Hier eine Übersicht:

ZeitraumJuni – August 2020
Antragsberechtigt– die Umsätz müssen durch Corona im April und Mai 2020 um mindestens 60% ggü April und Mai 2019 gesunken sein und
– in den Monaten Juni bis August 2020 um 50% andauern.
!!!Solltest Du erst nach April 2019 gegründet haben, gelten die Monate November und Dezember 2019!!!
begünstigte UnternehmenDiese Hilfe ist branchenunabhängig und gilt somt auch für Gastronomie, Hotellerie, Kneipen, Caterer, Clubs, Schullandheime, Schausteller, Veranstaltungslogistik usw.
Was wird erstattet– 50% der fixen Betriebskosten bei Umsatzrückgang von mind 50% zum Vormonat.
– bis max 80% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang kleiner als 70%
– max 150.000,– € für 3 Monate.
!!!Dieser Erstattungsbetrag soll bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten nur in Ausnahmen 9.000,– € übersteigen. Bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000,– €!!!
NachweispflichtUmsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten müssen durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Überzahlungen müssen zurück gezahlt werden.
Fristen– Antragsfrist bis 31.08.2020
– Auszahlungsfrist bis 30.11.2020
alle Umsatzaufälle müssen coronabedingt sein

Und was ist noch so für mein Unternehmen drin?

Nun ja, diese Paket ist recht umfangreich. Wir haben hier nur auszugsweise Eckpunkte herausgesucht, die evtl für Dich und Deinen Betrieb passen könnten.

AzubisWenn Du Dein Ausbildungplatzangebot 2020 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringert hast, gibt es für jeden neu geschlossenen Ausbildungsplatz eine Prämie von 2.000,– €.
Wenn Du Dein Ausbildungsplatzangebot sogar erhöhst, gibt es sogar 3.000,– €.
Dies Prämie wird nach Ende der Probezeit ausgezahlt.
MitarbeiterbeteiligungEs soll künftig attraktiver werden, Mitarbeiterbeteiligungen einzuführen.
LohnnebenkostenDamit eine coronabedingte Steigerung der Lohnnebenkosten verhindert wird, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bei 40% „stabilisiert“ werden. Dies soll jedenfalls bis zum Jahr 2021 aus Haushaltsmitteln gedeckt werden.
Re-Start nach InsolvenzDamit im Falle einer Insolvenz Betroffene einen Wiederanfang wagen, soll das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen auf 3 Jahre verkürzt werden.
Bei Firmeninsolvenzen, soll ein Restrukturierungsverfahren eingeführt werden, welches einem Insolvenzverfahren vorgeschatet wird. Ziel ist es, diese Firmen zu retten.

Autor: Carsten Rengert

Umsatzsteuer

Jeder kennt sie. Nicht jeder versteht den Sinn dahinter. Unser Freund die Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer gehört zu jeder Dienstleistung und zu jedem Produkt dazu. Sie muss immer und überall mit eingerechnet werden. Daran verdienen die Unternehmer und Selbstständigen allerdings kein Geld. Sie müssen diese Steuer nochmals abführen. Der Dehoga kämpft schon lange für eine Vereinfachung für die Gastronomie und Hotellerie.

In der Gastronomie existieren zwei Arten von Prozentsätzen der Umsatzsteuer (kurz USt):

Lebensmittel werden in einem Großmarkt gekauft. Hier kaufen wir sie in der Regel für 7% USt. ein. Diese Lebensmittel verarbeiten wir dann weiter. Und nun müssen zwei Steuersätze unterschieden werden:

Denn wenn ein Gast oder ein Kunde seine Speisen oder Getränke „to go“ bestellt, müssen wir 7% Umsatzsteuer auf den Preis berechnen, denn er benutzt keinerlei gastronomische Einrichtung, z.B. den Sitzplatz, Sanitäranlagen etc.. Ein Grund, weswegen Cateringunternehmen jedes Mal hoffen, dass sie nur das Essen und keine Stehtische mitliefern müssen. Denn dann hat er nur diese 7% Steuer zu bezahlen.

Sobald der Gast die Einrichtung nutzen möchte, oder er den Caterer darum bittet, eine Biergarnitur mitzubringen, müssen 19% USt. zum Netto-Preis hinzugerechnet werden.

Das freut niemanden! Nagut, das Finanzamt schon.

In einem Hotel können wir das Problem mit der USt. noch besser betrachten.

Der Gast zahlt für seine Übernachtung nur 7% Umsatzsteuer. Auf alle Speisen und Getränke, und somit auch auf das Frühstück, allerdings die üblichen 19%. Wie oft sieht man die Geschäftsleute und Außendienstler an der Rezeption diskutieren, ob man anstatt zwei Preise auf der Hotelrechnung zu deklarieren, nämlich Kost und Logis, nur einen Pauschalpreis aufführen kann. Denn diese Gäste können somit diese Reise komplett absetzen, inklusive des Frühstücks, denn das übernimmt heutzutage kaum einer mehr.

Ja, es ist ein kleines Wirrwarr in diesem Steuerbereich. Viele sind hier schon überfordert.

Wie sieht es denn in anderen Ländern aus?

Hier ein kleiner Auszug:

Österreich:    voller Steuersatz: 20%   ermäßigter Steuersatz: 10%

Spanien:        voller Steuersatz: 21%    ermäßigter Steuersatz: 10%

Schweden:     voller Steuersatz: 25%   ermäßigter Steuersatz: 12%

Polen:             voller Steuersatz: 23%   ermäßigter Steuersatz: 8%

Norwegen:     voller Steuersatz: 25%   ermäßigter Steuersatz: 25%

UK:                  voller Steuersatz: 20%  ermäßigter Steuersatz: 20%

Portugal:        voller Steuersatz: 23%   ermäßigter Steuersatz: 23%

Deutschland: voller Steuersatz: 19%    ermäßigter Steuersatz: 7%

Hieran können wir erkennen, dass wir nicht die einzigen mit dieser Steuerdifferenz sind.

Aber was heißt das denn nun für die Unternehmer, Kleinunternehmer, Restaurantbesitzer und Mitarbeiter?

Wir oben schon erwähnt, zahlen wir auf unseren Einkauf von Lebensmittel 7% Umsatzsteuer.

Auf unseren Verkaufspreis müssen wir dann anschließend nochmal 19 % Steuern draufschlagen, damit wir steuermäßig auf Null landen. Diesen Prozentsatz könnten wir allerdings auch hervorragend dazu nutzen, um Löhne zu erhöhen, neue Projekte zu finanzieren oder hochwertigere Produkte zu kaufen.

Aber nein.

Und zum Schluss fragt der Gast, warum der Kaffee, der im Einkauf doch nur 10 Cent kostet, zum Schluss so teuer sein muss. Sind wir denn wirklich schon soweit, dass wir unsere Kalkulation mit in die Speisekarte reinschreiben müssen, damit der Gast versteht, dass die 2,50 € für den Kaffee keine 2,50 € Gewinn sind? Müssen wir dem Gast veranschaulichen, warum wir die Tasse Kaffee nicht mehr für 1,80 € verkaufen können?

Anscheinend schon.

Übrigens, wie Ihr richtig rechnet, erfahrt Ihr in unserem kostenlosen E-Book hier.

Liebe Regierung,

in Europa gibt es doch auch Länder, in denen es keine Steuerdifferenzen gibt.

Warum denn nicht hier bei uns?

Eure Marlina