„Jeder Gastronom freut sich über Besuch“: Denkt das Finanzamt

„Jeder Gastronom freut sich über Besuch in seinem Laden“: dachte sich das Finanzamt und verstärkt ab 2018 die unangekündigten Kontrollen vor Ort.

Ob diese Besuche jedoch immer Anlass zur Freude bieten, bleibt erst einmal dahingestellt. Anlass ist, dass die Finanzbehörden die Möglichkeiten zur Kassennachschau verbessert hat. Betroffen sind alle Betriebe die Ihre Geschäfte mit Bargeld abwickeln, also Gastronomen, Bäckereien und so weiter. Die Grundlage bildet das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Mit dieser Grundlage sind jetzt auch Betriebe mit einer „offenen Ladenkasse“ betroffen. Das sind genau die Unternehmen, die bisher mit Zettel und Stift oder einer Registrierkasse gearbeitet haben.

Tatsächlich bedeutet dies, dass jeden Tag ein Kassensturz durchgeführt werden muss der somit nicht am nächsten Morgen erfolgen darf, was ja bisher öfter vorgekommen ist. Fehlt einmal ein solcher Tagesabschluss, kann daraus eine reguläre Betriebsprüfung folgen. Dies betrifft dann auch Buchungen ohne Beleg oder Lücken in den Tagesendsummenbons. Werden Fehler bei der Kassenprüfung festgestellt schließt sich in der Regel eine Umsatzsteuerschätzung an.

Beim Einsatz von Registrier- oder PC-Kassen werden künftig nicht nur die Kassen geprüft, sondern auch sogenannte „Organisationsunterlagen“. Dies sind zum Beispiel Betriebs- und Programieranleitungen und Protokolle über den Einsatzzeitraum und Einsatzort der Kasse.

Betriebe, die mit der offenen Ladenkasse arbeiten, müssen im Moment des Schließens den Tagesabschluss fertig haben, was unter Umständen Mehrarbeit und damit Arbeitsstunden verursacht.

Um zu sehen, welche konkreten Maßnahmen für Ihren Betrieb Sinn ergeben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

Autor: C. Rengert